Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Vertraulichkeit
Die von SCHMIDT Immobilien erhaltenen Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weiterleitung an Dritte ist untersagt und nur nach schriftlicher Einwilligung von SCHMIDT Immobilien erlaubt. Im Falle einer Zuwiderhandlung und das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten, haftet der Angebotsempfänger dafür und trägt die Kosten der Provision.
§2 Vorkenntnis
Hat der Angebotsempfänger bereits Kenntnis von dem angebotenen Verkaufs- oder Vermietungsobjekt, verpflichtet er sich dies SCHMIDT Immobilien unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sieben Werktagen mit Angabe der Informationsquelle, schriftlich mitzuteilen. Tut er das nicht und kommt es zu einem Vertragsabschluss über das im Angebot nachgewiesene Objekt, so ist er verpflichtet die vereinbarte Provision an SCHMIDT Immobilien zu zahlen.
§3 Informationspflicht
Bei einem Vertragsabschluss hat SCHMIDT Immobilien das Recht auf Anwesenheit. Somit verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen bezüglich der Vertragsunterzeichnung sowie Nebenabreden und Termine rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren hat SCHMIDT Immobilien das Recht auf eine Kopie des Kauf- oder Mietvertrages.
§4 Maklerprovision
Kommt auf Grundlage einer Vermittlungstätigkeit seitens SCHMIDT Immobilien ein notariell beurkundeter Kaufvertrag zum Abschluss, wird die vorher vereinbarte Provision in Höhe von 5,00 % vom Kaufpreis zzgl. 19 % Umsatzsteuer berechnet. Bei vermittelten Vermietungsobjekten werden bei Unterzeichnung des Mietvertrags zwei Monatskaltmieten zzgl. 19 % Umsatzsteuer fällig. Die eben genannten Provisionssätze gelten immer, es sei denn im Angebot ist ausdrücklich auf eine andere Höhe der Provision hingewiesen worden.
§5 Fälligkeit der Provision
Die vereinbarte Provision ist ohne Verzögerung zu zahlen und ist spätestens sieben Tage nach Erhalt der Rechnung auf das angegebene Konto von SCHMIDT Immobilien zu leisten. Bei nicht rechtzeitig erbrachten Zahlungen sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Ein Nachweis über die Höhe des Schadens bleibt ihm vorbehalten.
§6 Verjährungsfrist und Anspruch
Die volle Höhe der Provision ist zu erbringen, wenn es zum Abschluss eines von SCHMIDT Immobilien nachgewiesenen Verkaufs- und/oder Vermietungsobjekt innerhalb von sechs Monaten privat oder durch andere Makler kommt.
Der Anspruch der Provision seitens SCHMIDT Immobilien bleibt unberührt, wird ein anderes Geschäft als das beabsichtigte abgeschlossen. So wird bei einem Kauf, statt Miete oder umgekehrt, ebenfalls die Provision fällig.
§7 Doppeltätigkeit
SCHMIDT Immobilien behält sich vor auch für den anderen Vertragsteil tätig zu werden und eine Provision dafür zu verlangen.
§8 Haftung und Anspruch auf Schadenersatz
Die von SCHMIDT Immobilien ausgehändigten Angebote werden anhand der erteilten Auskünfte seitens des Interessenten und späteren Auftraggeber erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet SCHMIDT Immobilien aus diesem Grund nicht. Vor Vertragsabschluss ist daher vom Käufer bzw. Mieter Sorge zu tragen, dass die Daten der Richtigkeit entsprechen.
SCHMIDT Immobilien trägt keine Gewähr, dass nicht anderweitig der Verkauf bzw. die Vermietung des angebotenen Objektes erfolgt.
Schadenersatzansprüche ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten SCHMIDT Immobilien sind ausgeschlossen. Die Verjährung für die Geltendmachung beträgt drei Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs. Schadenersatzansprüche, die nicht spätestens drei Jahre nach Auftragsbeendigung gestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit.
§9 Erfüllungsort Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§10 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 28.09.2021